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13. Juli 2023 | Lauterkeitsrecht | von Dr. Christian Hadeyer

Zur Auslegung des Begriffs "alle"

Im Zuge einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung musste sich der OGH damit befassen, was man so landläufig unter dem Begriff "alle" verstehen kann:

In einer Tageszeitung fand sich folgende Eigenwerbung für die neu gestaltete Wochenendausgabe: "„In der Mitte zum Herausnehmen gibt es die eigene Sport-Zeitung fürs Wochenende. Mit allen Tabellen und Ergebnissen, den spannendsten Storys und Kommentatoren."

Eine Mitbewerberin beanstandete,  dass es entgegen der Ankündigung keine vollständige Berichterstattung über sämtliche Ergebnisse von Sportwettbewerben aller Disziplinen weltweit gäbe, und die Behauptung daher falsch, irreführend und damit wettbewerbswidrig sei. Weder zu Golf, American Football, der französischen Fußballliga Ligue 1 noch zu Handball gäbe es Berichterstattung.

Der OGH wies auf die ständige Rechtsprechung hin, dass bei Prüfung der Irreführungseignung jener Eindruck maßgeblich ist, der sich bei auch nur flüchtigem Lesen für den Durchschnittsinteressenten ergibt, wobei der Ankündigende bei Mehrdeutigkeit der Ankündigung auch die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss. Jedoch kennt die Rechtsprechung auch marktschreierische Anpreisungen, die von niemandem ernst genommen werden -  Voraussetzung dafür ist, dass das Publikum sofort erkennt, dass sie nicht ernst gemeint ist.

Ein solcher Fall liegt hier vor: Kein Leser erwartet sich nach Lektüre der Ankündigung, die Ergebnisse sämtlicher Wettbewerbe aller denkbaren Sportdisziplinen weltweit würden in der wenige Seiten starken Beilage einer Tageszeitung Raum finden. Eine ausführliche Berichterstattung sei ausreichend, um die hervorgerufene Erwartung zu erfüllen, zumal nicht gezielt sportbegeisterte Personen angesprochen werden, die Sportereignisse auf der ganzen Welt im Detail mitverfolgen, da es sich nicht um ein Sportmagazin, sondern eine Tageszeitung handelt, die unter anderem eine Sportbeilage enthält.

 

 

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