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04. Mai 2022 | Datenschutzrecht, Informationsrecht | von Dr. Peter Burgstaller

Update Datenschutzrecht

DSB Bescheid 1.3.2022, D123.3940 – GPS-System im Firmenauto

Ein GPS-Gerät im Firmenfahrzeug kann nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO mit dem Argument gestützt werden, dass das Tracking-System eine administrative Erleichterung und eine ökonomische Entlastung darstellt. Dies auch dann, wenn zwar das Gerät durch Start der Zündung des Fahrzeugs aktiviert und durch Ausschalten der Zündung deaktiviert wird, allerdings zusätzlich auch für private Fahrten deaktiviert werden kann. Vielmehr könnte der Zweck auch durch gelindere Mittel, welche eine geringere Datenverarbeitung mit sich bringen, erreicht werden könnte.

CNIL (Commission Nationale de l'Informatique et des Libertés) 2.3.2022, MED 2022-016, MED 2022-15 – Google Analytics

Mit den Standardvertragsklauseln (SCC) allein kann kein angemessenes Datenschutzniveau im Zusammenhang mit der Datenübermittlung in die USA erreicht werden. Auch die Kürzung der IP-Adresse, das sogenannte IP-Masking, ist unzureichend, da diese nicht in allen Fällen gleichermaßen angewendet wird und ein technisch schlüssiger Nachweis der IP-Adressenkürzung in Europa nicht vorgelegt werden konnte. Eine Übertragung der personenbezogenen Daten auf Basis des Art 49 Abs 1 lit a und b DSGVO ist jedoch grundsätzlich möglich: Eine allgemeine Einwilligung zur Nachverfolgung auf der Website erfülle die Anforderungen des Art 49 Abs 1 lit a DSGVO zwar nicht; vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung nach dem aufdie möglichen Risiken solcher Übermittlungen für die betroffene Person hingewiesen wurde.

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