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Mietzinsminderung auch ohne Anzeige des Mangels
Die Mietzinsminderung steht dem Mieter zu, wenn das Bestandobjekt einen Mangel aufweist, der dem Vermieter zuzurechnen ist. Dies gilt für den Wohnungsmieter genauso wie für den Geschäftsraummieter. Auch im Falle unverschuldeter Unkenntnis von einem solchen Mangel steht dem Mieter bei objektiv vorliegendem Mangel ein Zinsminderungsanspruch zu, und zwar ohne eine Anzeige an den Vermieter. Bisher wurde eine solche Anzeige für den Fall einer Mietzinsminderung gefordert. Dies kann aber nun in dem Fall unverschuldeter Unkenntnis vom Mangel des Bestandobjekts nicht aufrechterhalten werden (RS0134684 vom 14.03.2024).
Diesem Rechtsatz liegt die Entscheidung des OGH 5 Ob 176/23b zugrunde, wonach der klagende Mieter eine Wohnung gemietet hat, deren Elektroinstallation gefährlich war. Eine über Auftrag des Vermieters von einem Fachunternehmen eingeholter positiver Elektrobefund war nicht nach den Regeln der Technik erstellt worden. Der Mieter wusste davon nichts und konnte dies bis zu einem Brandereignis auch nicht erkennen. Der OGH urteilte, dass bei Mängeln, die ein durchschnittlich verständlicher Mieter weder erkannt hat noch erkennen konnte, keine Anzeige an den Vermieter als Voraussetzung für den Zinsminderungsanspruch zu verlangen ist. Freilich ist der Umstand, dass der Mieter das Objekt in Unkenntnis der Gefahr genutzt hat, bei der Ermittlung der Höhe des Anspruchs angemessen zu berücksichtigen. Diese Judikaturwende kann nicht nur auf die Miete einer Wohnung gelten, sondern sollte auch auf eine Geschäftsraummiete anwendbar sein.