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26. Jänner 2023 | Markenrecht | von Dr. Christian Hadeyer

Markenrechtliches Bayern-Heimspiel

Der chinesische Automobilhersteller NIO wollte für zwei seiner Modelle die Bezeichnungen „ES6“ und „ES8“ verwenden, was Audi mit seinen (als Marken geschützten) Bezeichnungen „S6“ und „S8“ verhindern wollte – erfolgreich, wie das LG München I in einer im Jänner 2023 ergangenen (nicht rechtskräftigen) Entscheidung urteilte.

Begründet wurde dies damit, dass es sich erkennbar um Kfz-Typenbezeichnungen handelt und es im Automobilbereich die Gepflogenheit gibt, Typenbezeichnungen als eigenständige Marken im Sinne von Zweitmarken anzusehen.

Der zusätzlich verwendete Buchstabe „E“ ist nicht genügend, um eine ausreichende Differenzierung herbeizuführen, da der Buchstabe „E“ als Abkürzung für „Elektro“/ „elektronisch“ allgegenwärtig ist („E-Auto“) sodass, das „E“ rein beschreibend verstanden wird als Hinweis auf den Motortypen des Fahrzeugs:  Konkret besteht die Gefahr, dass Verbraucher annehmen, der „ES6“ sei der „S6“ in der Elektroversion, die beiden Fahrzeuge seien vom selben Hersteller. Es gibt damit eine über die reine Assoziation hinausgehende Gefahr einer Verwechselung durch ein Inverbindungbringen.

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