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Irrtum in der Rechtsgrundlage schadet der Geltendmachung des Auskunftsrechts nicht
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 19.11.2024 entschieden (Geschäftszahl W176 2286887-1), dass betroffene Personen ihr Recht auf Auskunft gegenüber einem Verantwortlichen auch dann durchsetzen können, wenn sie im Antrag versehentlich eine falsche Rechtsgrundlage angeben. Entscheidend ist, dass aus dem Antrag eindeutig hervorgeht, dass die betroffene Person ihr Auskunftsrecht geltend machen möchte.
Die Beschwerdeführerin wurde auf eine Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen einer Namensabfrage im Grundbuch aufmerksam und forderte den Beschwerdegegner durch Antrag auf, ihr die von ihm erhobenen Daten preiszugeben. Dabei führte der Beschwerdegegner an, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin, welches auf eine Auskunft gemäß § 44 DSG abstellte, für ihn keinerlei Verpflichtungen im Sinne des Artikels 15 DSGVO begründe. Er argumentierte, dass es sich dabei nicht um einen entsprechenden Antrag auf Auskunft handle.
Das BVwG stellte fest, dass bei der Beurteilung, ob ein für den Verantwortlichen erkennbares Begehren auf ein bestimmtes Recht nach der EU-DSGVO vorliegt, besonders auf den Wortlaut und das Verständnis der Erklärung, wie sie der Empfänger verstehen konnte, geachtet werden muss. Es erkannte, dass die Beschwerdeführerin durch die Anführung und farbliche Markierung einzelner Bestimmungen des § 44 DSG in ihrem Schreiben unmissverständlich darauf hinwies, ihr Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 DSGVO geltend zu machen. Der Vorwand des Beschwerdegegners, dass eine Umdeutung des eingebrachten Schreibens in einen entsprechenden Antrag auf Auskunft im Sinne der DSGVO nicht möglich sei, war damit unbegründet.
Im Verfahren wurde auch festgehalten, dass die Auskunft nicht zwingend direkt gegenüber der betroffenen Person erfolgen muss. Sie kann auch im Rahmen einer Bescheidbeschwerde des Verantwortlichen an die zuständige Behörde im Beschwerdevorverfahren erfolgen. Damit die Auskunft in diesem Fall als erteilt gilt, muss der Schriftsatz dem Betroffenen auch tatsächlich zugestellt worden sein, etwa wenn dieser Partei im Verwaltungsstrafverfahren war.
Fazit
Zusammenfassend kann angeführt werden, dass einer betroffenen Person die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage nicht zur Last gelegt werden kann, wenn bereits aus ihrem Antrag ersichtlich ist, dass sie eine Auskunft über die sie betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten haben möchte.