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05. Juli 2023 | Allgemein | von Dr. Harald Lettner

Eine Wohnung wird zum Wohnen und nicht zum Trockenlegen eines neuen Gebäudes des Vermieters vermietet

Der OGH entschied mit Urteil vom 28.03.2023 zur GZ 4 Ob 2/23g in einer mietrechtlichen Angelegenheit, dass eine Wohnung zum Wohnen und nicht zum Trockenlegen eines neuen Gebäudes des Vermieters vermietet wird.

Inhaltlich ging es darum, dass in einer Mietwohnung Schimmel aufgetreten ist und der Vermieter das Mietverhältnis wegen erheblich nachteiligem Gebrauch aufkündigte. Der Vorwurf an den Mieter: Grob nachteiliger Gebrauch durch mangelhaftes Lüften.

Nach den Feststellungen der Unterinstanzen handelte es sich um eine Wohnung in einer neu errichteten Mehrparteienanlage und war dieser Neubau zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses noch nicht ausgetrocknet. Zum Trockenlegen des Gebäudes wäre ein besonders intensives Lüftungsverhalten notwendig gewesen, welches dem Mieter aber mangels einer gesonderten Vereinbarung nicht zugemutet werden könne.

Für die Praxis bedeutet dieses Urteil des OGH, dass bei Vermietung einer noch nicht ausgetrockneten Neubauwohnung allfällige Vorkehrungen im Mietvertrag zu treffen wären, was das Lüftungsverhalten des Mieters anbelangt.

https://www.nachrichten.at/meine-welt/wohnen/schimmelbildung-in-neuer-wohnung-baumangel-oder-falsch-gelueftet;art168076,3854534 

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