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20. September 2024 | Lauterkeitsrecht | von Dr. Harald Lettner

Der EuGH kippt nun auch die enge Bestpreisklausel von Buchungsplattformen

Wie der EuGH mit Urteil vom 19.09.2024 zur Geschäftszahl C-264/23 aktuell entschieden hat, bezieht sich das Kartellverbot nicht nur auf weite Bestpreisklauseln von Online-Buchungsplattformen, sondern nun auch auf enge Bestpreisklauseln.

Die enge Bestpreisklausel betrifft die Verpflichtung des Hotelbetreibers gegenüber der Buchungsplattform, die Beherbergung auf der eigenen Website nicht günstiger anzubieten, wie auf der betreffenden Buchungsplattform. Eine weite Bestpreisklausel betrifft die Verpflichtung des Hotelanbieters, die Übernachtungsangebote nicht auch auf anderen Webseiten günstiger anzubieten. Nachdem zur Frage der Zulässigkeit von engen bzw. weiten Bestpreisklauseln bereits mehrere Verfahren geführt wurden und eine weitreichende juristische Auseinandersetzung zu diesen Themen stattfand, hat der EuGH mit Urteil vom 19.09.2024 nun entschieden, dass sowohl auf die weite als auch auf die enge Bestpreisklausel das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV anwendbar ist. Dies stellt eine einschneidende Weichenstellung durch den EuGH dar. Beispielsweise bewertet die Vertikal-GVO (EU) 2022/720 in Art. 5 Abs. 1 lit. d) nur die weite Bestpreisklausel als eine nicht vom Kartellverbot freigestellte Beschränkung in einer vertikalen Vertriebsvereinbarung und nicht auch die enge Bestpreisklausel. Hier wird ein Anpassungsbedarf geortet.

Für die Praxis ist darauf hinzuweisen, dass der betroffene Plattformbetreiber diesem Urteil bereits zuvorgekommen ist. Entschärft wird die Thematik auch dadurch, dass nach dem österr. UWG gem. Anhang Nr. 32 ohnehin bereits beide Formen von Bestpreisklauseln gesetzlich als aggressive Geschäftspraktiken eingestuft werden. Demnach stellt das Verlangen eines Betreibers einer Buchungsplattform gegenüber einem Beherbergungsunternehmen, dass dieses auf anderen Vertriebswegen inklusive seiner eigenen Website keinen günstigeren Preis oder keine anderen günstigeren Bedingungen als auf der Buchungsplattform anbieten darf, eine aggressive Geschäftspraktik dar.

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