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10. April 2025 | Data Protection Law and IT Law | by Stefanie Topalovic/Mag. Christine Burgstaller BA

Weitergabe von Gesundheitsdaten, der OGH äußert sich zur Erforderlichkeit der Datenverarbeitung im Rechtsstreit

Am 22. Januar 2025 entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) im Fall 9ObA79/24v über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Klage einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin gegen den Gemeindeverband des Krankenhauses.

Die Klägerin warf dem Gemeindeverband vor, im Zuge eines vorhergegangenen Schadenersatzprozesses ihre Gesundheitsdaten unrechtmäßig an Dritte weitergegeben zu haben. Gesundheitsdaten unterliegen dem besonderen Schutz des Art 9 Abs 1 DSGVO und dürfen grundsätzlich nicht verarbeitet werden – es sei denn, eine der in Art 9 Abs 2 DSGVO genannten Ausnahmen greift.

Der OGH prüfte in diesem Zusammenhang, ob die Weitergabe der Daten im Schadenersatzverfahren rechtmäßig war. Konkret berief sich der Gemeindeverband auf Art 9 Abs 2 lit f DSGVO, wonach eine Verarbeitung sensibler Daten zulässig ist, wenn sie „zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich“ ist.

Darüber hinaus präzisierte der OGH den Begriff „erforderlich“. Demnach bedeute „erforderlich“, dass ohne die betreffenden Daten die Geltendmachung bzw Verteidigung eines Anspruchs nicht möglich oder wesentlich erschwert sei.

Der OGH bestätigte, dass diese Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt war:
•    Die Daten wurden ausschließlich an Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses weitergegeben.
•    Diese Personen stuft der OGH nicht als „unbefugte Dritte“ ein, sondern als organschaftlich mit der Angelegenheit befasste Personen.
Damit war die Datenweitergabe nach Ansicht des Gerichts von der Ausnahmeregelung des Art 9 Abs 2 lit f DSGVO gedeckt.

In gerichtlichen Auseinandersetzungen kann folglich die Verarbeitung auch besonders sensibler Daten zulässig sein, wenn diese für eine effektive Rechtsverfolgung notwendig sind. Datenschutzrechtliche Verbote werden durch den Anspruch auf Verteidigung und Rechtsdurchsetzung nicht durchbrochen, sondern sind im Einzelfall abzuwiegen.

Damit liefert das Urteil eine wichtige Orientierung für datenschutzkonforme Verfahren in arbeits- und zivilrechtlichen Streitigkeiten, insbesondere im Gesundheitsbereich.

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